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Die Corona-Überbrückungshilfe

Die Bundesregierung bietet finanziell gefährdeten kleinen und mittelständischen Unternehmen noch bis Ende August die Möglichkeit an, eine Überbrückungshilfe zu beantragen, um die Corona-Krise überleben zu können. Zur Verfügung stehen 25 Milliarden Euro als Liquiditätshilfe für Firmen und Selbständige, die durch Auflagen oder Schließungen in Folge der Pandemie betroffen sind. Wer Corona-bedingte Umsatzeinbrüche meldet, erhält einen Zuschuss für die Fixkosten für die Monate Juni, Juli und August.

Diese Hilfe muss auch nicht zurückgezahlt werden, es sei denn, ein Unternehmen ist im Förderzeitraum pleitegegangen oder es hat eine Überbezahlung auf Grund von zu hoch geschätzten Einkommen erhalten. Außerdem dürfen Fördermittel nicht doppelt beantragt werden – wer für Juni die Corona-Soforthilfe bekommen hat, darf die Überbrückungshilfe für diesen Monat nicht erneut beantragen. Um Betrug oder Anträge mit falschen Angaben auszuschließen, darf dieses Mal die Hilfe lediglich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer beantragt werden.

Ein Anspruch auf die neue Überbrückungshilfe setzt voraus, dass das Unternehmen einen deutlichen Umsatzeinbruch, verursacht durch die Corona-Krise, im Vergleich zum Vorjahr hatte. Im April und Mai 2020 muss der Umsatz um 60% geringer gewesen sein als in der gleichen Vorjahresperiode. Außerdem muss der Umsatz im Juni, Juli und August im Minus sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, sowie gemeinnützige Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40% und 50% gegenüber dem Vorjahresmonat werden 40% der Fixkosten erstattet. Bei einem Rückgang von 50% bis 70% können Unternehmen mit einer Erstattung von 50% der Fixkosten rechnen. Bei mehr als 70% Umsatzrückgang werden 80% der Fixkosten übernommen. Die Obergrenze der Auszahlung beträgt €50.000 Euro pro Monat, also insgesamt €150.000 für die ganzen drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag €3.000 pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten €5.000 Euro pro Monat, jeweils für drei Monate.

Die Leistungen, die als Überbrückungshilfe bezogen werden, sind zu versteuern und im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Allerdings können die Bearbeitungskosten für den Steuerberater bei der Beantragung der Hilfe auch als Unkosten geltend gemacht werden.

Die Kosten für die private Lebensführung und der Unternehmerlohn werden nicht übernommen. Auch nicht die Fixkosten, die an andere Firmen im Unternehmensverbund fließen. Alle Löhne und Gehälter werden anteilig erstattet: 10% der Personalkosten für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können als Fixkosten angesetzt werden, sowie Mieten und Pacht, Strom, Finanzierungskosten, Versicherungen, Grundsteuern, Lizenzgebühren und Kosten für Auszubildende.

Unternehmer müssen auch nachweisen, dass ihr Unternehmen nicht bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten ist, sprich am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Das Unternehmen muss nach dem 31.10.2019 gegründet worden sein und einen Jahresumsatz von unter €750 Millionen im Vorjahr der Antragstellung gehabt haben. Bei der Antragstellung ist eine Umsatzschätzung für April und Mai 2020 abzugeben und eine Umsatzprognose für den Zeitraum Juni bis August, sowie eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten für den Förderzeitraum.

Auch der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, der den Antrag stellt, muss vor der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe die fixen Kosten und Umsatzrückgänge prüfen. Bei der Beantragung selbst müssen über 30 Nachweise vorgelegt werden, z.B. Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärung mit Bescheid, Unterlagen zur Gewinnermittlung, betriebliche Verträge und Angaben zum Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019. Die Prüfer und Berater müssen sich auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de anmelden und können seit dem 10. Juli online Anträge stellen. Die Antragsfristen für die Hilfe enden spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die Bundesländer prüfen die Anträge in einer Vorab-Prüfung stichprobenartig vor der Bewilligung, zusätzlich jedoch auch im Nachhinein, um festzustellen, ob sich die Umsätze in den Monaten von Juni bis August so entwickelt haben wie bei der Beantragung geschätzt. Unternehmer haben dann bis Ende 2021 Zeit, um die berichtigten Umsätze zu melden. Wenn ein Unternehmen dann tatsächlich zu viel Hilfe erhalten hat muss es die Überbezahlung zurückzahlen, bzw. wenn eine Firma im Förderzeitraum pleitegegangen ist, muss die komplette Überbrückungshilfe zurückbezahlt werden.

Das Programm schließt an das Soforthilfeprogramm an. Somit sind Unternehmen, die die Soforthilfe in Anspruch genommen haben, aber weiterhin unter den oben beschriebenen Umsatzeinbrüchen leiden, erneut förderberechtigt.